Also die Mail schicke ich nochmal.
Tja...Es ist vom Inhalt exakt das, was die ABE enthält, aber es ich noch nicht die KBA-Nr. eingetragen und der Stempel des Sachverständigen fehlt noch. Eine KFZ-Prüfstelle trägt Ihnen das dann für ca. 35-40 Euro fie Räder ein (Anbaubescheinigung). Wenn die Reifengröße in Ihrem Fzg.-Schein schon drin steht und Du führst dieses Gutachten mit, kommst Du auch durch eine Kontrolle oder durch den TÜV. Aber formell ist es nicht ganz OK. Ich schick Die noch die Tel.-Nr. des Herstellers, Gegen Gebühr schickt er Dir vielleicht eine Komplett ABE.
Hier der Inhalt, Original mit TÜV Emblem folgt per E-Mail:
GUTACHTEN zur ABE Nr. ..... nach §22 StVZO
ANLAGE 26 zum Gutachten Nr. 55260697 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ CM 705
Hersteller CEVHER MAKINA SANAYII A.S.
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Auftraggeber HUS.TON A.T. GmbH
Steubenstr. 9
65189 Wiesbaden
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell -
Typ CM 705
Radgröße 7Jx15H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/
Lochkreis- (mm)/
Mittenloch-ø (mm)
Einpresstiefe
(mm)
Radlast
(kg)
Abrollumfang
(mm)
- CM 705 LK120 /ohne Ring 5/120/72,6 37 580 1935
Kennzeichnungen
KBA-Nummer .....
Herstellerzeichen CMS
Radtyp und Ausführung CM 705 (s.o.)
Radgröße 7Jx15H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Gießereikennzeichen CMS
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Schraube M12x1,5 60°Kegel 110 27
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz e. V. (Gutachten Nr. 55260697) durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 vom Februar 1990, Anhang I wurden an den
im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen
durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller BMW
Spurverbreiterung innerhalb 2%
GUTACHTEN zur ABE Nr. ..... nach §22 StVZO
ANLAGE 26 zum Gutachten Nr. 55260697 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ CM 705
Hersteller CEVHER MAKINA SANAYII A.S.
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Handelsbezeichnung
Fahrzeug-Typ
ABE/EWG-Nr.
kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und
Hinweise
Auflagen und
Hinweise
BMW 3er Reihe 66-103 185/65R15 M+S M10 R09 A02 A04 A05
3/CG 66-103 185/65R15 M10 R37 A08 A09 A12
e1*93/81*0017*.. 66-103 195/60R15 R37 A14 A23 V15
66-103 205/55R15 R02 R37 S01
66-125 205/60R15 M+S R09
66-125 205/60R15 R35
66-125 215/55R15 A01 K07 K08 K11 K42
66-125 225/50R15 A01 K04 K42 K49 K50 K56
66-125 225/55R15 A01 K04 K42 K49 K50 K56 R35
BMW 3er Reihe 75-142 185/65R15 M+S M10 R09 A02 A04 A05
3B, 3/B 75-142 185/65R15 M10 R37 A08 A09 A12
F920, 75-142 195/60R15 R37 A14 A23 V15
e1*93/81*0016*.. 75-142 205/55R15 R37 S01
75-142 205/60R15 R35
75-142 215/55R15 A01 K07 K08 K11 K42
75-142 225/50R15 A01 K04 K42 K49 K50 K56
75-142 225/55R15 A01 K04 K42 K49 K50 K56 R35
BMW 3er Reihe 66-142 185/65R15 M+S M10 R09 A02 A04 A05
3C, 3/C 66-142 185/65R15 M10 R37 A08 A09 A12
F547, 66-142 195/60R15 R37 A14 A23 V15
e1*93/81*0015*.. 66-142 205/55R15 R02 R37 S01
66-142 205/60R15 R35
66-142 215/55R15 A01 K07 K08 K11 K42
66-142 225/50R15 A01 K04 K42 K49 K50 K56
66-142 225/55R15 A01 K04 K42 K49 K50 K56 R35
BMW Z3 141 205/60R15 M+S R09 A02 A04 A05
R/C 85-103 185/65R15 M+S M10 R09 A08 A09 A12
e1*93/81*0029*.. 85-103 205/60R15 A14 A23 V15
85-103 225/50R15 S01
85-103 225/55R15
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur
StVZO unter Angabe von
Fahrzeughersteller
Fahrzeugtyp und
Fahrzeugidentifizierungsnummer
auf der im Abruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
GUTACHTEN zur ABE Nr. ..... nach §22 StVZO
ANLAGE 26 zum Gutachten Nr. 55260697 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ CM 705
Hersteller CEVHER MAKINA SANAYII A.S.
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A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und Profiltyps als Rundumbereifung zulässig.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.
A23 Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummiventile, die weitgehend den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen , zulässig.
K04 An Achse 2 ist ggf. durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K07 Ggf. ist an Achse 1 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K08 Ggf. ist an Achse 2 eine ausreichende Radabdeckung durch Anbau von Teilen oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K11 Ggf. ist durch Nacharbeiten der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K49 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K50 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
M10 Es sind nur folgende Fabrikate der Reifengröße 185/65R15 zulässig:
Hersteller Sommerprofiltyp(en) Winterprofiltyp(en)
bzw. bzw.
Geschw.kategorien Geschw.kategorien
GUTACHTEN zur ABE Nr. ..... nach §22 StVZO
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Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ CM 705
Hersteller CEVHER MAKINA SANAYII A.S.
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Dunlop alle ---
Fulda alle Kristall 3000
Pirelli alle ---
Semperit alle ---
Uniroyal alle MS*plus 3 bzw. 44
Yokohama A509 S760, S480
Michelin MXV2, MXV3A (H+V), XM+S 100 (T),
EnergyMXV3A u. XH1 XM+S 130 (T)
Continental nur H, V, Z TS 750, TS 770
Bridgestone nur H, V, Z WT 11
Falken nur H, V, Z ---
Goodrich nur H, V, Z ---
Kleber nur H, V, Z ---
Toyo nur H, V, Z ---
Goodyear nur H, V, Z Eagle GW
Werden andere Reifenfabrikate verwendet, so ist über die Montierbarkeit auf Radgröße 7 J x 15 H2
eine Bestätigung des Reifenherstellers vorzulegen. Die Eignung des verwendeten Reifenfabrikats ist
in diesen Fällen auf der im Abdruck der ABE enthaltenen Bestätigung mit dem Hinweis zu bestätigen,
daß neben den in der Sonderrad-ABE genannten Reifenfabrikaten auch dieses Fabrikat verwendet
werden darf.
R02 Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den
Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
R35 Sofern in den Fahrzeugpapieren bei dieser Reifengröße Reifenfabrikatsbindungen aufgeführt
sind, dürfen nur diese Reifenfabrikate verwendet werden.
R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.
V15 Folgende Reifenkombinationen sind, sofern die Reifengrößen in der Spalte Bereifung
aufgeführt sind, zulässig:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 185/55R15 205/50R15, 215/45R15
Nr. 2 195/50R15 205/50R15, 215/45R15
Nr. 3 195/55R15 205/55R15, 225/50R15
Nr. 4 205/50R15 215/45R15
Nr. 5 205/55R15 225/50R15
Nr. 6 205/60R15 225/55R15
Nr. 7 205/65R15 225/60R15
Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Bei Fahrzeugen mit ABS, ASR oder Allrad ist die
Verwendung der Reifenkombination ohne Freigabe des Reifenherstellers nicht zulässig. Es sind nur
Reifen eines Herstellers und Profiltyps zulässig.
GUTACHTEN zur ABE Nr. ..... nach §22 StVZO
ANLAGE 26 zum Gutachten Nr. 55260697 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ CM 705
Hersteller CEVHER MAKINA SANAYII A.S.
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Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 1997.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim des TÜV Pfalz e. V. akkreditiert von
der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DARRegistrier-
Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 5.Dezember 1997
Lüdcke
00002652.DOC
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