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siggi112
Bekanntes Mitglied
An einer dicht bebauten Kreuzung siehst du -zumindest tagsüber- absolut nichts vom Blaulicht oder intervallmäßig aufgeblendeten Scheinwerfern.Zum Glück wird neben Blaulicht auch noch das Aufblenden der Scheinwerfer (Fernlicht ?) verwendet, um zusätzlich optisch auf den Einsatz hinzuweisen.
Natürlich hat der Fahrer eines Einsatzfahrzeug, auch unter Benutzung von Sonderrechten, zunächst Schuld wenn er keine Vohrfahrt hatte.
Ich denke aber, wenn man dem Unfallgegner Fahrlässigkeit oder gar grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann sieht die Sache schon anders aus.
M.E. handelt es sich zweifellos um grobe Fahrlässigkeit wenn jemand die Mucke so weit aufdreht dass akkustische Reize nicht mehr wahrnehmbar sind.
Stell dir vor jemand fährt in deine geparkte Karre, begeht Fahrerflucht und behauptet hinterher davon nichts bemerkt zu haben weil die Musik ja sooo.. laut war.
Selbst wenn er Zeugen benennen könnte die seine Aussage bestätigen.
Ich glaube nicht dass dieser Mensch einen Freispruch erhält ?
Bei Unfällen dieser Art, mit Einsatzfahrzeugen die mit Sonderrechten unterwegs waren, wird jeder Richter wahrscheinlich den "Unschuldigen" Gegner wegen dessen grober Fahrlässigkeit mindestens eine Teil- wenn nicht gar die volle Schuld an dem Unfall geben.
Ich finde das auch OK so.
Gruß
Siggi