§ 202 a Ausspähen von Daten
Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 263 a Computerbetrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, das er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch die unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 303 a Datenveränderung
Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 303 b Computersabotage
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1.eine Tat nach § 303 a I begeht oder
2.eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Weiter kann Betrug (§ 263), Sachbeschädigung (§ 303),Üble Nachrede, Beleidigung und einiges andere in Betracht kommen, die nach der jeweiligen Funktion des Schädlings auftreten können.
Zusätzlich zur Strafrechtlichen Sanktion kommt nach Schadensersatz nach Bürgerlichem Recht hinzu, der erheblich sein kann