Fahrrad Straßentauglich, was muss?

Diskutiere Fahrrad Straßentauglich, was muss? im Auto- und Fahrzeugtechnik Forum im Bereich Technik & Wissen; was muss an einem fahhrad dran sein, damit man es rund um die uhr auf der straße fahren darf? hab grad n problem die vorschrift zu finden... da...
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #1
C

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was muss an einem fahhrad dran sein, damit man es rund um die uhr auf der straße fahren darf? hab grad n problem die vorschrift zu finden...

da war doch was mit der beleuchtung, dass es eine dynamobetriebene sein muss, gilt das noch?
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #2
Kalle-Klump

Kalle-Klump

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Jo, Dynamo ist immer noch Pflicht - die kurz anhaltenden Batteriedinger dürfen nur als Zusat verwendet werden.

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_67.php
§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

1.

einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2.

mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3.

einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

1.

mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2.

ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1.

für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;
2.

der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3.

Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4.

anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #3
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aaah, das wars, danke.

ohje, bin ich mal gespannt, wo ich bei dem teil dynamo und rückstrahler verbauen soll...
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #4
LA_VOLT

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am Vorderreifen vllt?
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #5
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am besten, ich pack das teil ins auto, fahr zu dem mega-fahrrad-fuzzi, und gucke was vielleicht passt.
ich hatte seinerzeit batterielampen und reflektoren (vorne, hinten) gekauft. die lampen bekam ich noch unter, aber die reflektoren nicht mehr...
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #6
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so, war eben mal im geschäft. die hielten mich scheinbar für bekloppt. keiner würde sich freiwillig nen dynamo ans mtb schrauben. ohnehin ein teurer spaß, wenn man was vernünftiges haben will, da kann man ja locker einige knollen von bezahlen.

hab das geld dann lieber mal in ein besseres schloss investiert :D
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #7
Dr.Cashew

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so, war eben mal im geschäft. die hielten mich scheinbar für bekloppt. keiner würde sich freiwillig nen dynamo ans mtb schrauben. ...


Mein MTB ist zum Rennfahren gedacht und wiegt unter 11 kg. Problem gelöst :D
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #8
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Dr.Cashew schrieb:
Mein MTB ist zum Rennfahren gedacht und wiegt unter 11 kg. Problem gelöst :D

ich dachte, die vorschrift benennt ganz klar rennräder im klassischen sinne?
oder is alles, wofür es wettbewerbe gibt, ein rennrad?
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #9
Dr.Cashew

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ich dachte, die vorschrift benennt ganz klar rennräder im klassischen sinne?
oder is alles, wofür es wettbewerbe gibt, ein rennrad?


Das frag doch einfach mal die Grünen, gesetzt den unwahrscheinlichen Fall, dass sie Dich überhaupt anhalten und die Beleuchtung bemängeln ;)

Bin jedenfalls noch nie mit meinem MTB angehalten worden, mit meinem Renner schonmal gar nicht :D Und hier sind die Cops wirklich gelangweilte Verkehrswächter, die aus Langeweile Kontrollen machen
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #10
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na, dann biste heut schon der vierte radfahrer, der meint, das wär okay, es so zu lassen.
dann mach ich mir jetzt auch keinen kopp mehr. :goil:
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #11
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Devil951

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Fakt ist Sportgeräte unter 11Kg sind von der Pflicht des Dynamobetriebes befreit. Wobei es natürlich son paar uralt bullen gibt die noch was anderes meinen. Selbst wenn ich an einem Citybike meiner Mutter nur ne Batterieleuchte anschraube wird niemand etwas sagen. Die schauen wenn abends eh nur ob man überhaupt irgendwie was an licht dran hat. Blinklichter auf der Rückseite sollen auch "verboten" sein... Sind sie auch aber es wird nie ein Bulle bemängeln weil man diese Blinklichter wesentlich besser sieht.

*lach* wenn ich denn mal mit licht fahre dann habe ich vorne ne Doppelscheinwerfer Anlage mit 6w bzw 20w die ich je nach bedarf umschlaten kann. Akkuleistung 12,8Ah/92WH. Kostet aber leider auch ne stange geld.
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #12
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müsst ich das ding ja mal wiegen...
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #13
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Devil951

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*lach* na wiegen brauchste das nicht umbedingt denn es gibt ja auch schwerere Sportgeräte. Ein Downhill Bike o.ä. ist ja wesentlich schwerer als 11Kg. Ne wage werden die "Bullen" eh nicht dabei haben.
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #14
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also wenn jemand was sagt, dann antworte ich "Herr Waldmeister, das hier ist kein Fahrrad, sondern ein Sportgerät!" :D
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #15
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Devil951

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Genau.. ;o) und wenn er noch was sagen sollte sagste ihm das Rad ist normalweise für Trainingszwecke... ;o)
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #16
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Ulrike

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Hallo zusammen,

zu diesem schon etwas älteren Thema habe ich mal eine Frage: ich möchte mir ein Mountainbike (15 kg) kaufen, das ich eigentlich nur für den Weg zur Arbeit benutzen werde. Auf der gesamten Strecke kann ich Radwege nutzen, fahre also nicht auf der Straße. Muss ich trotzdem diese ganzen Sachen haben, die hier in der STVZO angegeben sind? Ok, Scheinwerfer und Rücklicht sind ja für mich selbst auch praktisch ;-) - aber was ist mit den Katzenaugen z. B.? Und muss ich mir wirklich einen Dynamo ans Rad schrauben, also nicht so einen Halogenscheinwerfer mit Batterien nehmen? Oder gilt das alles nur, wenn man "dort fährt, wo auch die Autos fahren", aber nicht auf dem Radweg?
Vielleicht weiß ja hier jemand Rat, würde mich freuen!

Vielen Dank und viele Grüße,
Ulrike
 
  • Fahrrad Straßentauglich, was muss? Beitrag #17
Egal88

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hinter'm Mond ...
Sobald du mit dem Rad am Straßenverkeht teilnimmst, gelten die Vorschriften der STVZO, und die sagen nun mal, dass ein Fahrrad mit mehr als 11 kg Gewicht einen Dynamo haben muss. Gibt's nicht ein Mountainbike mit Nabendynamo?

Es ist allerdings zulässig, eine auf Dynamoversorgung basierende Beleuchtung mit einem Akku zu betreiben.
StVZO §67 schrieb:
§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
Quelle
 
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Fahrrad Straßentauglich, was muss?

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