Generell ist das ein kompliziertes Thema, da europaweit das Urheberrecht reformiert und an das IT Zeitalter angepasst wird. Noch komplizierter wird es, wenn die Frage nach dem anwendbaren Recht bei grenzüberschreitenden Fällen aufkommt (Internationales Privatrecht / Kollisionsrecht)
Für Deutschland gilt zu diesem Zeitpunkt (solange der zweite Korb, d.h. die zweite Reform des dt Urhebergesetzes seit der EU Richtlinie zur Harmonsierung des Urheberrechts, noch nicht endgültig ins gültige Gesetzbuch gefunden hat) jedenfalls folgendes, allerdings hier mal vereinfacht.
Der Anwender kann sich beim Downloading auf die Schrankenbestimmungen des § 53 UrhG berufen, nach dem Vervielfältigungen einzelner Werke zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern erlaubt sind, sofern sie nicht unmittelbar Erwerbszwecken dienen. Da der Begünstigte in der Regel keine zusätzlichen Gewinnerzielungsabsichten verfolgt und der bloße wirtschaftliche Vorteil durch den Kaufverzicht des Originalwerks nicht dem Begriff des Erwerbszwecks entspricht, ist die Vervielfältigung eines Werkes zum Privatgebrauch zulässig. Anders würde sich der Fall darstellen, wenn der Benutzer schon vor oder während des Downloads die Absicht verfolgt, das Werk in irgendeiner Form weiterzugeben.
Der Gebrauch entspricht dann keiner privaten Natur mehr. Darüber hinaus dürfen die Vervielfältigungen, die unter Berufung auf die Schranken hergestellt worden, nach § 53 Abs. 6 UrhG nicht verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden, was seit der Novellierung nun ebenfalls nach § 19a die Zugänglichmachung über das Internet mit einschließt (Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. § 19a UrhG.).
Mit der ersten Novellierung des Urheberrechts ist ein weiteres Kriterium in Voraussetzungen des § 53 UrhG - also den Schrankenkatalog - hinzugekommen. So ist die Vorlage eines Downloads, also einer Vervielfältigung i. S. d. § 16 UrhG offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden, so greift die Schranke nicht. Ob eine Vorlage rechtmäßig hergestellt wurde, lässt sich relativ klar bestimmen. Dies ist jedoch in einer File Sharing Software schwer zu erkennen, da diese nicht als illegal gekennzeichnet werden. Im Gesetzestext selbst wurde auf eine Klärung des Offensichtlichkeitsbegriffs verzichtet. Wie sich diese Formulierung auf die Praxis auswirkt ist noch nicht klar, da die Frage nach der Offensichtlichkeit von solch subjektiver Natur ist, dass im Zweifelsfall erst die Gerichte entscheiden müssen, ob die Formulierung künftig zu Gunsten oder zu Lasten des Anwenders ausgelegt wird. Der Gedanke hinter dieser Einschränkung der Schranke ist klar an die Piraterie im Internet gerichtet und spätestens durch den in den Entwürfen zur zweiten Urheberrechtsnovelle neuen Zusatz, der nun auch offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlagen einschließt, wird dies bestätigt.
Die Bereitstellung von Dateien in File Sharing-Netzwerken ist das zur Verfügung stellen von Dateien, die sich im Besitz des Users befinden. Genau betrachtet kann man hier zwischen einer bewussten Bereitstellung und einer unbewussten Bereitstellung unterscheiden:
Einige File Sharing-Programme sehen eine Zwangsbereitstellung der Dateien vor, die der User zeitgleich für den eigenen Gebrauch herunterlädt. Da der User über die Bereitstellung der Dateien in diesen Fällen nicht unbedingt informiert ist, kann man diese Nutzungshandlung differenzieren von jener, bei der der Nutzer bestimmte Dateien und Ordner explizit frei gibt. Jedoch ob wissentlich oder nicht, schlussendlich erfolgt eine öffentliche Zugänglichmachung. Auch greift hier keine der Schranken, weil die Subjektivität, die für die Beurteilung der individuellen Absicht, hierfür in der Formulierung und bereits im Schrankenkonzept fehlt. Lediglich im Falle von Ansprüchen des Rechtsinhabers könnte sich die Unwissenheit oder Unwillentlichkeit des Anbieters im Zuge der Ermittlung des Verschuldensgrades auswirken und wäre entsprechend zu prüfen.
Kurz zu den Rechtsfolgen in Deutschland: Wenn der Nutzer gegen exklusives Urheberrecht verstößt (und das tut er beim Uploading von geschützten Werken), so kann der Rechtsinhaber die rechtswidrig handelnden Nutzer auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG in Anspruch nehmen, sofern keine Schrankenregelung die Handlung legitimiert. Der Schadensersatzanspruch setzt den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit in der Nutzerhandlung voraus. Praktisch ist es in solchen Fällen allerdings schwierig den Vorsatz zu beweisen, argumentieren die Täter sicherlich häufig mit der Unwissenheit von der Tat. Dies kann beispielsweise im Falle automatisierter Veröffentlichung oder durch Fehlen der subjektiven Offensichtlichkeit zutreffen. Prinzipiell hat jedoch aber auch der Nutzer eine gewisse Sorgfaltspflicht.
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen aus den §§ 97 ff. UrhG stehen dem Rechtsinhaber in Fällen größerer Verstöße, wie der rechtswidrigen kommerziellen Vervielfältigung, die Urheberstrafrechtlichen Ansprüche der §§ 106 ff. UrhG zu. Auf die meist zutreffende Privatnutzung wird die strafrechtliche Einordnung allerdings selten zutreffen.
Eine strafrechtliche Verfolgung ist Voraussetzung für die Möglichkeit der Erlangung der nach dem Grundgesetz geschützten Daten (Die Service Provider sind zur Speicherung ihrer Einwahlprotokolle, anhand derer auch eine nachträgliche Zuordnung der IP-Adresse zum Kunden möglich ist, für eine bestimmte Zeit verpflichtet, jedoch nicht zur Herausgabe dieser.). Rein zivilrechtliche Ansprüche reichen, anders als beispielsweise in den USA (DMCA) oder in Österreich (
http://www.heise.de/newsticker/meldung/62208), für Beanspruchung der Herausgabepflicht der Service Provider nicht aus.
Dieser Text ist kurz gehalten und gibt die tatsächliche Rechtslage nicht erschöpfend wieder. Bitte also nicht blind zitieren. Lest da lieber ein schlaues Buch. Ich kann diese hier empfehlen:
Brinkel, Guido (2006): Filesharing, Tübingen (Mohr Siebeck)
Freiwald, Sven (2004): Die private Vervielfältigung im digitalen Kontext am Beispiel des Filesharing, jur. Dissertation, Baden-Baden 2004 (Nomos)
Stieß, Katrin (2005): Anknüpfungen im internationalen Urheberrecht unter Berücksichtigung der neuen Informationstechnologien, Frankfurt am Main (Peter Lang)
Und natürlich die EU Richtlinie, die die Vorgaben für o.g. Reformen der nationalen Urhebergesetze vorgibt (KOM(1997) 628 endg.)