Filesharing - Stand der Dinge?

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  • Filesharing - Stand der Dinge? Beitrag #1
Choco

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Hallo zusammen.

Was ist denn aktuell er Stand beim Filesharing?

Ich hab mal was gehört, das es die Anwaltskanzleien nur noch max. 50,- € bei einer Abmahnung verlangen dürfen. Ist das aktuell?
 
  • Filesharing - Stand der Dinge? Beitrag #3
Bond246

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Ab morgen, dem 1. September 2008 tritt ein neues Gesetz in Kraft, was den Auskunftsanspruch von Rechteinhabern erweitert.
Heise-Bericht und für die Leute, die mit diesem Fachchinesisch umgehen können: Gesetz-Wortlaut.

Könnte mir jetzt mal jemand erklären, was jetzt läuft?
Normalerweise müssen doch derzeit IMMER Vorratsdaten gespeichert werden, richtig? Die dürfen doch nicht angetastet werden, richtig? Was ändert sich dann überhaupt?
Wenn das mit den Vorratsdaten nicht so ganz hinhaut: Dürfen z.B. Plattenfirmen jetzt noch einfacher an IP-Adressen kommen, um kleine Schüler vorm PC zu verknacken?
Sry, aber irgendwie steig ich da nicht so ganz durch.
 
  • Filesharing - Stand der Dinge? Beitrag #4
haxor

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Das steht doch detailliert alles in der Heise Meldung.
Die Vorratsdaten sind nicht die einzigen, die möglicherweise erhoben werden, und abgemahnt wird nur noch beim gewerbsmäßigen Missbrauch.
Und über dieses Gesetz wurde auch schon auf PF geschrieben.
 
  • Filesharing - Stand der Dinge? Beitrag #5
Bond246

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Kann schon alles sein.
So richtig bin ich aber durch den Text nur durchgestiegen, deswegen hab ich nochmal nachgefragt ;)
 
  • Filesharing - Stand der Dinge? Beitrag #6
Bond246

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Jetzt wird erstmal getestet, was "gewerbliches Ausmaß" bedeutet.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass die Rechtsverletzung in "gewerblichem Ausmaß" erfolgt. Dieses kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Da der Rechtsbegriff des "gewerblichen Ausmaßes" dem deutschen Recht bislang unbekannt war, streiten die Juristen seither um die Interpretation dieses Begriffes. Die Gesetzesbegründung stellt dazu fest, dass ein solcher Umfang unter anderem dann anzunehmen sei, wenn "eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht" werde.
http://www.heise.de/newsticker/Urhe...unftsanspruch-gegen-Provider--/meldung/115507
 
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