Juristische Niederlage für Strafanzeigen-Maschinerie gegen P2P-Nutzer

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Lemmy

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Thema: Logistep NIEDERLAGE!!!

Der Schweizer Dienstleister Logistep darf Internetprovider im Kampf gegen Urheberrechtsverstößen durch Tauschbörsen-Nutzer nicht mehr massenhaft zur Speicherung von Verbindungsdaten anhalten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Flensburg hervor, das sich auf die Haftungsregeln im Teledienstegesetz (TDG) beruft. Demnach sind Zugangsanbieter für fremde Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, ihre Kunden zu überwachen oder nach Umständen für eine rechtswidrige Nutzung ihrer Dienste zu suchen. Wird ein Provider über das illegale Treiben von Kunden in Kenntnis gesetzt, gilt er fortan zwar als "Störer" und kann zum Eingreifen verpflichtet sein. Diese Haftung begründet laut der Flensburger Entscheidung aber keine Auskunftsansprüche gegenüber dem Anbieter, sondern allein einen Unterlassungsanspruch. Auf Mithilfe zum Erwirken von Schadensersatz könne nicht abgestellt werden.
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"Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt" könne von einem Zugangsanbieter verlangt werden, "irgendwelche Daten oder Informationen zu speichern", stellt das Gericht aus dem hohen Norden klar. Der Telekommunikationsanwalt Ernst Georg Berger von der Frankfurter Kanzlei Schalast & Partner, der das Verfahren im Auftrag des Berliner Carriers Versatel führte, spricht daher von einem "richtungsweisenden Urteil". Er geht davon aus, dass sich nun auch zahlreiche andere Provider veranlasst sehen, "sich gegen die Massenmails der Logistep zur Wehr zu setzen".

Logistep setzte im Sommer im Auftrag der Karlsruher Kanzlei Schutt-Waetke eine Strafanzeigen-Maschinerie bis dato unbekannten Ausmaßes in Gang. Die Schweizer haben nach eigenen Angaben eine spezielle Software entwickelt, mit der sie die Anbieter urheberrechtswidrig verbreiteter und veröffentlichter Werke wie PC-Spiele, Musikstücke oder Videos aufspüren und die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung festhalten zu können. Mit Hilfe dieser Informationen kann über den jeweiligen Provider die Identität des Nutzers hinter der Netzadresse ermittelt werden. Das Hauptinteresse der selbst ernannten Raubkopiererjäger liegt bislang beim Spiel Earth 2160 des Karlsruher Herstellers Zuxxez Entertainment. Wie die Staatsanwaltschaft Karlsruhe bestätigte, sind dort mit Hilfe Logisteps allein im Juni und Juli 2005 über 20.000 Strafanzeigen eingegangen. Die Strafverfolger stöhnen inzwischen über die Überschwemmung mit Urheberrechtsdelikten und fordern eine gesetzlich klar festgeschriebene Bagatellgrenze für entsprechende Vergehen.

Die Schweizer suchen die Anzeigen-Automatik dagegen noch dadurch zu verbessern, dass sie Provider mit automatisch generierten Nachrichten zur Speicherung der jeweiligen Verbindungsdaten auffordern. Zuvor hatten sie die Erfahrung gemacht, dass gerade Flatrate-Anbieter die begehrten Informationen nicht für Abrechnungszwecke benötigen und daher bislang rasch löschen. Versatel erhielt auf diese Weise innerhalb von 14 Tagen 507 entsprechende E-Mails von Logistep zugeschickt. Davon allein an einem Tag 167 Mails, was dem Anbieter zufolge zu einer Blockierung seiner Server führte. Schalast & Partner erwirkten daraufhin Anfang August eine einstweilige Verfügung, in der Logistep die ungewöhnliche Speicheranmahnung untersagt wurde. Die Schweizer Firma legte daraufhin Widerspruch ein, den das Flensburger Gericht mit dem jetzt bekannt gewordenen Urteil am 25. November auf Grund des erfolgten Eingriffs in den Gewerbebetrieb Versatels ablehnte.

Der erste juristische Erfolg gegen die Strafanzeigen-Automatik könnte sich aber schon bald als Pyrrhus-Sieg erweisen. Zum einen hat das EU-Parlament gerade eine heftig umstrittene Richtlinie abgesegnet, mit der Telekommunikationsanbieter verpflichtet werden, Verbindungs- und Standortdaten für einen Zeitraum zwischen mindestens sechs und 24 Monaten vorzuhalten und Sicherheitsbehörden zugänglich zu machen. Es ist zwar noch nicht heraus, ob die Ermittler auch bei der Verfolgung von Verstößen gegen das geistige Eigentumsrecht in den gigantischen Datenbergen schürfen dürfen. Doch zum anderen hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries gerade einen Gesetzesentwurf vorgestellt, wonach Verwerter bei einem "gewichtigen Eingriff" in ihre Rechte Auskunftsansprüche gegen Provider geltend machen können. Die künftig zu speichernden IP-Adressen und die dahinter steckenden Identitäten dürften daher von der Unterhaltungsindustrie rege nachgefragt werden.

Die Provider sind in großer Sorge, dass neue Abmahn- und Klagemodelle auf ihre Kosten aufblühen könnten. "Wenn das Bundesjustizministerium ernst macht, könnten Unternehmen wie Logistep schon allein auf Grund der Behauptung einer Urheberrechtsverletzung die Möglichkeit erhalten, Nutzer von Tauschbörsen auch noch Monate danach anhand der auf Vorrat gespeicherten IP-Adresse auf Grundlage des Zivilrechts zu ermitteln", gibt Jan Mönikes, Geschäftsführer der Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN), zu bedenken. Die Kombination aus EU-Beschluss zur Vorratsdatenspeicherung mit der Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte könnte sich damit für Deutschland und ganz Europa als "Kostentreiber für die Telekommunikation erweisen". Zugleich befürchtet Mönikes einen "Riesenschritt in Richtung Totalüberwachung auch unbescholtener und rechtstreuer Bürger". (Stefan Krempl) / (jk/c't)

Quelle: www.heise.de

:victory:
 
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masel

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Mein bekannter hat Post bekommen.

Wegen einen Eidos Spiel.

Er soll 300 € Zahlen und eine Unterlassung Unterschreiben.

(50€ gehen an Eidos, 250 € an die Kanzlei Schutt - Waetke)

Soll man das mal so hinnehmen und dann ist gut, oder was soll man da machen.

Der hatte davon nur eine 50 MB Datei Komplett. Mehr nicht. Dann hatter er es wieder gelöscht, weil es keiner Komplett hatte.

Das war vor 5 oder 6 Monaten mit dem Spiel. Das finde ich krass. Der hat schon lange nix mehr gesaugt und jetzt soll er latzen.

Masel
 
  • Juristische Niederlage für Strafanzeigen-Maschinerie gegen P2P-Nutzer Beitrag #3
Stachel

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öhm. Er sollte stillschweigend bezahlen.
Alles, nur keine Aufmerksamkeit erregen. Denn ansonsten hat er schneller Besuch als ihm lieb ist.
 
  • Juristische Niederlage für Strafanzeigen-Maschinerie gegen P2P-Nutzer Beitrag #4
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Juliet

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Ducken? nee das kann es nicht sein!!

Juliet
 
  • Juristische Niederlage für Strafanzeigen-Maschinerie gegen P2P-Nutzer Beitrag #5
DescWing

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Nur weil die Anwälte unlautere Methoden verwendet haben hat er sich dennoch nicht weniger strafbar gemacht.
 
  • Juristische Niederlage für Strafanzeigen-Maschinerie gegen P2P-Nutzer Beitrag #6
masel

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Er hat bezahlt und nun ist gut. Die Unterlassungserklärung ist ab dem 25.05.2006 gültig.


Masel
 
  • Juristische Niederlage für Strafanzeigen-Maschinerie gegen P2P-Nutzer Beitrag #7
the ubm

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Yuppi1

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Stachel schrieb:
öhm. Er sollte stillschweigend bezahlen.
Alles, nur keine Aufmerksamkeit erregen. Denn ansonsten hat er schneller Besuch als ihm lieb ist.


Bundesjustizministerin
Grußwort anlässlich der Zentralveranstaltung des 57. Deutschen Anwaltstages in Köln

*Zitat Anfang*

Sehr geehrter Herr Präsident Kilger,
meine sehr verehrten Damen und Herren,

zum vierten Mal bin ich nun als Bundesjustizministerin auf dem DAV-Anwaltstag. Keine Selbstverständlichkeit in einer neuen Regierungskoalition.
Ich freue mich jedenfalls, dass ich mit Ihnen und dem DAV an die Zusammenarbeit der vergangenen Jahre nahtlos anknüpfen kann; dass wir
begonnene Projekte fortsetzen können – nicht immer einer Meinung in der Sache, aber doch vertrauensvoll im Umgang miteinander.
Das gilt zum Beispiel für meinen Vorschlag zum Rechtsdienstleistungsgesetz.
Bis vorgestern war ich zu politischen Gesprächen in China. Dort habe ich ein Sprichwort gehört, bei dem mir unsere Diskussion um das
Rechtsdienstleistungsgesetz in den Sinn gekommen ist. Es lautet:
"Gehe mit Menschen um, wie mit Holz. Um eines wurmstichigen Stückes willen, werfe niemals den ganzen Stamm weg.“

......................................
Meine Damen und Herren,
ich möchte das chinesische Sprichwort von vorhin mit einem weiteren Thema verknüpfen das uns zur Zeit beschäftigt:
Und zwar die anwaltliche Abmahnpraxis bei Urheberrechtsverletzungen. Lassen Sie mich eines vorwegschicken:
Wenn es darum geht, durch Rechtsverletzungen in großem Stil Geld zu verdienen, müssen sich die Geschädigten
selbstverständlich dagegen wehren können – natürlich auch mit anwaltlicher Hilfe. Abmahnungen sind dabei ein wichtiges Instrument.
Und es ist auch richtig, dass die Kosten von demjenigen getragen werden, der das Recht verletzt hat. Der Holzstamm ist also im Großen
und Ganzen gesund.

Aber: In letzter Zeit wenden sich immer mehr Privatleute an mich, die für die einmalige Verletzung eines Urheberrechts eine Abmahnung
mit einer zuweilen sogar vierstelligen Anwaltsrechnung ins Haus geschickt bekommen. Zum Beispiel ein 15jähriges Mädchen, das ein Foto
ihrer Lieblings-Popgruppe auf ihrer Homepage eingestellt hat – oder der Vorsitzende eines Sportvereins, der einen kleinen Stadtplan-Ausschnitt
für den Weg zum Sportplatz ins Internet stellt. Und wenn ich dann noch höre, dass eine Anwaltskanzlei täglich bei den Betroffenen anruft, um die
Geldforderung einzutreiben, dann muss ich Ihnen ganz klar sagen: Ein solches Verhalten kann nicht akzeptiert werden!

Wir werden deshalb bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen den Gegenstandswert präziser regeln und auch deckeln:
Einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung dürfen nicht mehr als 50 bis 100 Euro für Abmahnung und Anwalt
nach sich ziehen.

Ich möchte aber auch die Anwaltschaft bitten, solche Fälle im Blick zu behalten, vor allem zu sensibilisieren und zu informieren.
Und ich bitte Sie: In Missbrauchsfällen muss gegebenenfalls mit den Mitteln des Berufsrechts eingeschritten werden.
Das sind Sie der überwältigenden Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen schuldig, die ihren Beruf einwandfrei ausüben."

*Zitat Ende*

Im übrigen sind anwaltliche Gebührenforderungen bei Massenabmahnungen rechtswidrig. Gleiches gilt für Abmahnungen von Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße, denen nach diesseitiger Auffassung auch Urheberrechtsverletzungen gleichzusetzen sind, ohne anwaltlichen Rat zu erkennen. In diesen Fällen sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an. Die Erstattung der für eine Abmahnung gegebenenfalls aufgewendeten Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden (st. Rspr., BGH GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsab-mahnung, m. Anm. Jacobs; Beschl. v. 18. 12. 2003 - I ZB 18/ 03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m. w. N.; BGH, Urt. v. 06. Mai 2004 – I ZR 2/03).

Habe die Ehre

Yuppi, leider selbst betroffen, nun mit dem Hammer in der Hand.:wm0604:

*Es genügt nicht, zu einem Thema keine Meinung zu haben - man muss auch noch unfähig sein, sie zu formulieren!* :be:
 
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