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AG Offenburg und die Adressdaten von Filesharern Nachträge zum Urteil
Wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit untersagte das Amtsgericht Offenburg die Rückverfolgung der IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers. Die entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft beim
Provider sei unzulässig, da der Tausch urheberrechtlich geschützter Musikstücke der Bagatellkriminalität zuzuordnen sei, so das Gericht. 2007 hat die Industrie 25.000 Strafanzeigen gegen Tauschbörsennutzer erstattet. Bessere Karten für die Tauscher oder ein Fall für die Revision?
Das Offenburger Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass es sich bei den geforderten Adressdaten um Verbindungsdaten handelt, die nur über einen richterlichen Beschluss gem. § 100g StPO verlangt werden dürfen. Bislang hatten zahlreiche Provider die Daten unmittelbar auf Anfrage der Staatsanwaltschaften herausgegeben.
Ganz unrecht dürfte die
aktuelle Entscheidung den deutschen Ermittlungsbehörden nicht sein. Sie ächzen schon lange unter der Flut von tausenden Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzungen.
"Aktuell werden rund 95 Prozent aller Strafverfahren gegen die Filesharer eingestellt", berichtet Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der täglichen Praxis.
"Ohnehin hat die Musikindustrie derzeit schon Probleme, die Adressen der Filesharer herauszufinden", so Solmecke weiter.
"Seit einem Beschluss des Landgerichts Darmstadt speichern viele Provider die Verbindungsdaten ihrer Flatrate-Kunden nicht mehr." Solmecke vertritt eine Vielzahl von Eltern und Jugendlichen als Verteidiger gegen die Musikindustrie.
Mit dem Beschluss aus Offenburg häufen sich nun die Entscheidungen zugunsten von Filesharern. Jüngst hatte das
LG Mannheim entschieden, dass
Eltern nicht für die Tauschbörsennutzung ihrer Kinder haften. Und das Amtsgericht Mannheim stellte fest, dass bei
Massenabmahnungen nicht massenweise Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden können.
Aufatmen bei Filesharern? Angezeigt sei das nicht, so zumindest die Meinung des szenebekannten Anwalts Günter Freiherr von Gravenreuth. Die Entscheidung stehe in
Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung und werde damit höchstwahrscheinlich in der nächsten Instanz wieder kassiert. Andererseits: die Entscheidungen, auf die sich Gravenreuth bezieht, fielen zu einer Zeit, als noch keine Staatsanwaltschaften mit tausenden von Klagen geflutet wurden.
Quelle Gulli.com