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Tom D
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Rechtsgrundlagen: Vorsicht mit Hackertools
Einige Internet-Utilities können für den Anwender gefährlich werden: Falsch eingesetzt wird man unversehens zum Hacker und macht sich unter Umständen sogar strafbar.
Hacken ist auch das Eindringen in geschützte Datensysteme - ein "elektronischer Hausfriedensbruch", der durchaus strafbar sein kann. Das ergibt sich aus § 202 a Strafgesetzbuch (StGB). Seit 1986 begeht eine Straftat, wer sich oder einem anderen fremde Daten verschafft, "die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind". Diese Regelung soll vor allem Computerspionage und unbefugtes Eindringen in EDV-Systeme bestrafen.
Besonders gesichert sind auch Daten, die beispielsweise nur durch Paßwörter zugänglich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wie gut der Schutz ist, den die Sicherung bietet. Ausschlaggebend ist alleine, daß für den Eindringling die Sicherungsfunktion erkennbar ist. Das trifft auf einen Hacker in der Regel zu - geht es ihm doch gerade darum, Sicherungssysteme zu überlisten.
Ob sich ein Hacker strafbar macht, hängt also davon ab, wie weit er geht: Liegt dem Hacker ausschließlich daran, ein Sicherungssystem zu überwinden, ohne Einblick in die geschützten Daten zu nehmen, bleibt das Hacking straflos. Denn § 202 a StGB bezieht sich nicht auf das Sicherungssystem, sondern nur auf die davon geschützten Daten.
Begnügt sich der Hacker nicht mit der Überwindung einer Firewall, macht er sich strafbar: Bereits das Ansehen der geschützten Daten ist verboten, das Herunterladen und Verändern ohnehin. Es hilft dann auch nichts, wenn sich der Hacker darauf beruft, er habe keinen Vorteil erlangen, sondern nur die Öffentlichkeit über mangelnde Datensicherheit informieren wollen. Allerdings: Auch strafbares Hacking ist ein Antragsdelikt. Es kommt also nur auf Initiative des Betroffenen zu einer Strafverfolgung.
Dr. Gero Himmelsbach, Rechtsanwalt und Partner der Münchner Sozietät Romatka & Collegen
Quelle:
http://www.zdnet.de/internet/artikel/sw/199907/utility11_05-wc.html
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Einige Internet-Utilities können für den Anwender gefährlich werden: Falsch eingesetzt wird man unversehens zum Hacker und macht sich unter Umständen sogar strafbar.
Hacken ist auch das Eindringen in geschützte Datensysteme - ein "elektronischer Hausfriedensbruch", der durchaus strafbar sein kann. Das ergibt sich aus § 202 a Strafgesetzbuch (StGB). Seit 1986 begeht eine Straftat, wer sich oder einem anderen fremde Daten verschafft, "die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind". Diese Regelung soll vor allem Computerspionage und unbefugtes Eindringen in EDV-Systeme bestrafen.
Besonders gesichert sind auch Daten, die beispielsweise nur durch Paßwörter zugänglich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wie gut der Schutz ist, den die Sicherung bietet. Ausschlaggebend ist alleine, daß für den Eindringling die Sicherungsfunktion erkennbar ist. Das trifft auf einen Hacker in der Regel zu - geht es ihm doch gerade darum, Sicherungssysteme zu überlisten.
Ob sich ein Hacker strafbar macht, hängt also davon ab, wie weit er geht: Liegt dem Hacker ausschließlich daran, ein Sicherungssystem zu überwinden, ohne Einblick in die geschützten Daten zu nehmen, bleibt das Hacking straflos. Denn § 202 a StGB bezieht sich nicht auf das Sicherungssystem, sondern nur auf die davon geschützten Daten.
Begnügt sich der Hacker nicht mit der Überwindung einer Firewall, macht er sich strafbar: Bereits das Ansehen der geschützten Daten ist verboten, das Herunterladen und Verändern ohnehin. Es hilft dann auch nichts, wenn sich der Hacker darauf beruft, er habe keinen Vorteil erlangen, sondern nur die Öffentlichkeit über mangelnde Datensicherheit informieren wollen. Allerdings: Auch strafbares Hacking ist ein Antragsdelikt. Es kommt also nur auf Initiative des Betroffenen zu einer Strafverfolgung.
Dr. Gero Himmelsbach, Rechtsanwalt und Partner der Münchner Sozietät Romatka & Collegen
Quelle:
http://www.zdnet.de/internet/artikel/sw/199907/utility11_05-wc.html
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