OnlinetvRecorder

Diskutiere OnlinetvRecorder im TV & Movie Forum im Bereich Home Entertainment; Hi. Es geht um den Online-Dienst www.onlinetvrecorder.com Wusste nicht genau, wo das reinpasst. Ich bin mir da etwas unsicher, wie da die...
  • OnlinetvRecorder Beitrag #1
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me34

Guest
Hi.

Es geht um den Online-Dienst www.onlinetvrecorder.com
Wusste nicht genau, wo das reinpasst.

Ich bin mir da etwas unsicher, wie da die Rechtslage ist.

Das Aufzeichen und Downloaden der Sendungen muss ja legal sein.

siehe hier: http://www.pcwelt.de/forum/legal-illegal/274689-www-onlinetvrecorder-com.html

Aber wie sieht das mit dem Filesharing?

Wenn man das da wieder bereitstellt?
Theoretisch ist das ja nur Datenmüll (durch die Verschlüsselung) für Nutzer, die eine bestimmte Sendung runterladen, wenn die Sendung nicht programmiert wurde.

Was ist eure Meinung zu dem gesamten?
Lieber Finger davon lassen?

In Google findet man nur alte Berichte über "OTR" von 2006

Die Admins/Moderatoren sagen natürlich, das sei legal!

Wer kann helfen? Danke
 
  • OnlinetvRecorder Beitrag #2
mikamailer

mikamailer

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hmmm.. das ist jetzt eine gute Frage

ich verwende diesen Dienst auch öfters

Die Aufzeichnungen sind ja alle codiert, die du nur mit deinem code entschlüsseln kannst - demnach wissen die genau wer welche Sendungen verwendet...
 
  • OnlinetvRecorder Beitrag #4
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me34

Guest
mir gehts ja hauptsächlich dadrum:

in dem urheberechtsgesetz steht:

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,



mir gehts ja auch nur um das filesharing aber müsste ja auch, schließlich mache ich es umsonst und es könnnen nur die das anschauen, dies auch prigrammiert haben

oder?
 
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