Gut dann hier mal der Text : Privater Download, privates Kopieren Berechtigte Anliegen der Musikindustrie werden nicht dadurch gefördert, dass die geltende Rechtslage beim privaten Kopieren falsch dargestellt und der Versuch unternommen wird, Nutzer privater Musikkopien zu kriminalisieren. Genau das geschieht aber, wenn behauptet wird, es sei nicht erlaubt, sich ‘Pirateriedaten’ auf den heimischen Computer herunterzuladen. Zum Teil wird auch gesagt, der Besitz von MP3-Dateien sei illegal oder das private Kopieren sei verboten, wenn die Vervielfältigung mit der Absicht des Verschenkens hergestellt werde. Der Download von Musikdateien aus dem Netz zur rein privaten Nutzung ist legal. Das ergibt sich zwar noch nicht aus der Überlegung, dass derjenige, der sich die Datei aus dem Netz holt, nicht weiß (oft auch nicht wissen kann), ob sie urheberrechtlich korrekt ins Netz gestellt worden ist. Entscheidend ist der Gedanke, dass der private Nutzer für diese Dateien keine Rechte erwerben muss, keine Lizenz braucht. § 53 UrhG enthält eine gesetzliche Lizenz zur privaten Nutzung fremder Musikwerke. Daraus folgt, dass eine vertragliche Lizenz nicht erworben werden muss. Da kein Erwerb von Rechten nötig ist, spielt es auch keine Rolle, dass es einen gutgläubigen Rechteerwerb im Urheberrecht nicht gibt. Die gesetzliche Lizenz wirkt absolut und direkt gegenüber dem Inhaber der Rechte. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und privatem Nutzer kommt es nicht an. Dass der Anbieter gar keine Nutzungsrechte übertragen kann und dass der private Nutzer von ihm keine Nutzungsrechte gutgläubig erwerben kann, spielt also keine Rolle. Wäre es anders, müsste vor jedem Download, vor jeder Musik-CD-Kopie nachgefragt werden, ob sie auch lizenziert ist. Das ist rein praktisch unmöglich, es sei denn, man würde eine weltweit agierende Clearing-Stelle einrichten, wie das die deutschen Verwertungsgesellschaften für den Erwerb von Multimedia-Rechten zum Zweck der gewerblichen Nutzung getan haben (
www.cmmv.de). Weiter würde es zu einer Massenkriminalisierung von PC-Nutzern führen, die weder rechtspolitisch sinnvoll noch bei Ausnutzung gegebener technischer Schutzmöglichkeiten für Musikproduktionen notwendig ist. Kopie von der Raubkopie? Es wird behauptet, die Vorlage für die eigene Kopie müsse ein rechtmäßig erstelltes Original sein, also urheberrechtlich korrekt lizenziert sein. Das steht so nicht im Urheberrechtsgesetz und wird auch von der Rechtsprechung nicht verlangt. Diese Argumentation trifft auf Computerprogramme zu, nicht aber auf Musikkopien. Der Softwarenutzer braucht immer eine eigene Lizenz. Selbst, wenn er eine in einem urheberrechtsfreien Staat nach dortigem Recht legal produzierte Software-CD zur privaten Nutzung nach Deutschland einführen würde, dürfte er sie wegen fehlender Lizenz nicht nutzen. Da für private Musikkopien keine Nutzungsrechte erworben werden müssen, ist dort die Rechtslage anders. Auch die Vergütung ist anders geregelt: Sie besteht in der Geräte- und Leer-CD-Abgabe, und nicht in der individuellen Lizenzzahlung durch den Nutzer. Dieser grundlegende Unterschied zwischen Software-CD und Musik-CD wird oft verkannt. Zu Recht wird allerdings darauf hingewiesen, dass das für die Kopie benutzte Werkstück rechtmäßig in den Besitz des Nutzers gelangt sein muss (ungeschriebenes Merkmal des § 53 Abs. 1 UrhG). Hier ist darauf hinzuweisen, dass weder Diebstahl noch Unterschlagung begeht, wer MP3-Dateien aus dem Netz lädt oder von der auf dem Flohmarkt gekauften (Raub?)Kopie kopiert. Auch Beihilfe zum Raubkopieren liegt nicht vor, weil die Urheberrechtsverletzung schon dann stattgefunden hat, als die MP3-Datei unlizenziert im Netz verbreitet oder die CD-ROM ohne Lizenz produziert wurde. Auch Hehlerei ist nicht gegeben, weil der mögliche urheberrechtliche Mangel der benutzten Vorlage die sachenrechtliche Lage nicht beeinflusst, eine rechtswidrige Besitzlage dadurch nicht entsteht. Auch wer sich CDs von anderen leiht, um sie privat zu kopieren, verstößt weder gegen Urheber- noch Strafrecht. Den Diebstahl geistigen Eigentums begeht derjenige, der unerlaubt ins Netz stellt, unerlaubt produziert und verbreitet. Natürlich auch derjenige, der seine zunächst rechtmäßig erstellten ***********n ins Netz stellt oder dritten Personen zum Tausch anbietet. Nicht verwechseln darf man die für privates Kopieren geltenden Grundsätze mit dem Vervielfältigen für sonstige eigene (berufliche, gewerbliche, wissenschaftliche) Zwecke. Der Betrieb, die Bibliothek, die Kopien für ein eigenes Archiv erstellen, müssen dafür ein eigenes Original erwerben. Strenge Maßstäbe gelten auch für Software-CDs, bei denen die erforderliche Sicherungskopie (1 Exemplar) nur vom berechtigten Nutzer des Programms, also in der Regel dem Käufer der CD, erstellt werden darf, und die Nutzung durch andere - auch privat - unzulässig ist. Auch bei elektronischen Datenbankwerken (zum Beispiel Multimedia-Lexikon auf CD-ROM) ist Kopieren für private Zwecke seit 1. 1. 1998 verboten. Besitz strafbar? Entgegen immer wiederkehrenden Behauptungen aus zum Teil interessengebundenen Kreisen ist es nicht strafbar, aus dem Netz heruntergeladene (und dort unerlaubt eingestellte) MP3-Dateien oder CD-Raubkopien zu besitzen. Bei dieser Behauptung wird einiges durcheinandergebracht: Manche Autoren denken vielleicht unbewusst an den Download bestimmter pornographischer Angebote (mit Kindern, Gewalt, Tieren), deren Besitz in der Tat nach § 184 Absatz 3 StGB strafbar ist und auch zur Einziehung des Rechners führen kann, mit dem die Dateien heruntergeladen wurden. Für Musikdateien gilt das genauso wenig wie für den Besitz von raubkopierten CD-ROMs oder Piraterieware von Markenartikeln.