Neue Regelungen für die TÜV-Prüfung
Neue Regelung ab 01. Dezember 1999
Am 01. Dezember 1999 tritt eine neue Regelung über die Folgen derÜberziehung der Plakettenfrist in Kraft. Danach wird die Prüfplakette für die Kraftfahrzeug-Hauptuntersuchung (HU) auf dem hinteren Kraftfahrzeugkennzeichen, die Plakette für die Abgasuntersuchung (AU) auf dem vorderen Kennzeichen und die Prüfmarke in Verbindung mit dem Sicherheitsprüfungsschild bei Omnibussen, Lkws und Anhängern schon mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Wer mit einer ungültigen HU-Prüfplakette, AU-Plakette oder Prüfmarke fährt, riskiert nach zwei Monaten Überziehung ein Verwarnungsgeld zwischen 30 DM und 50 DM. Die Zulassungsbehörde kann bei ungültigen Plaketten oder Prüfmarken den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr untersagen oder beschränken. Für die Nichtbeachtung eines Betriebsverbotes oder einer Betriebsbeschränkung drohen ein Bußgeld von 80 DM und ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Darauf macht der Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV) aufmerksam.
Neu ist auch, dass bei einer Überziehung des Termins der Kfz-Hauptuntersuchung, der Abgasuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung die Frist für die nächste Überprüfung mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Untersuchung oder Prüfung beginnt. Bisher war es so, dass ein Pkw der z.B. erst vier Monate später zur HU vorgeführt wurde, ab dem Monat der positiv verlaufenden HU die Prüfplakette mit zwei Jahren Gültigkeit erhielt. Ab 01. Dezember 1999 wird die Gültigkeitsdauer der Prüfplakette um die überzogenen Monate gekürzt. Muss z.B. der Pkw im Januar 2000 zur HU, wird er aber erst im Juni vorgeführt, erhält er nach positiv verlaufener HU nur eine Prüfplakette mit Gültigkeitsdauer bis Januar 2002 und nicht wie bisher bis Juni 2002.
Quelle: TÜV Pfalz