Nicht die unbefugte Sonderrechtsfahrt wird mit 20 Euro geahndet, sondern nur der mißbräuchlichen Einsatz des Blaulichts an sich, die 20 Euro sind -sozusagen- das kleinste Problem:
Die unbefugte Benutzung (!) von blauem Blinklicht und Martinshorn kostet laut 134 BKat 20 Euro. Soweit richtig. Nur- über ein blaues Blinklicht verfügen die wenigsten Fahrzeuge.
Ein blaues Blinklicht (und sei es auch nur mit Magnetfuß) stellt eine lichttechnische Einrichtung dar, die im Fahrzeugschein eingetragen sein muss. Die Benutzung einer nicht eingetragenen lichttechnischen Einrichtung ist ein bußgeldbewährter Punkteverstot (Kategorie A).
Bei den 20 Euro würde es also im Idealfall nur bleiben, wenn das Fahrzeug über eine eingetragene Sondersignalanlage verfügt. Diese Vorschrift zielt dann -beispielsweise- auf Krankenwagenpersonal ab, dass die Anlage unbefugt mißbraucht (...und dabei, wie das auch gehen soll, keine Verkehrsverstöße begeht, s.u.).
Am meisten fällt aber folgender Aspekt ins Gewicht: Jemand, der mit Sondersignal fährt, begeht oft reihenweise Verkehrsverstöße (Geschwindigkeitsübertretungen, unerlaubtes Überholen, Nötigung). Kann sich der Fahrer auf Sonderrechte gem. § 35 Abs. 1, 3 StVO berufen, sind diese gerechtfertigt.
Nicht aber, wenn jemand das Blaulicht unbefugt benutzt. In diesem Fall sind die Verkehrsverstöße rechtswidrig.
In diesem Fall wird jeder Verstoß einzeln geahndet.
Andersherum ausgedrückt: Verkehrsverstöße werden nicht "erlaubter", wenn man sich unerlaubterweise ein Blaulicht aufs Dach stellt.
Bei der "freien Spur" auf der Autobahn kommen da nicht nur Ordnungswidrigkeiten, sondern gar Straftaten (z.B. §§ 240, 315c StBB) in Betracht.
Zusammengefasst kommt in der Praxis also auf einen unbefugten Blaulichtfahrer zu:
- Ahndung des Einbaus einer nicht eingetragenen Sondersignalanlage
- Ahndung des Mißbrauchs des Sondersignals (das sind tatsächlich nur 20 Euro)
- Ahndung jeden einzelnen Verkehrsverstoßes, der während der Sondersignalfahrt begangen wird.
Es gab mal eine Staatsanwaltschaft in Südwestdeutschland, die wollte zusätzlich hier noch den Straftatbestand der Amtsanmaßung gem. § 132 StGB hereinkonstruieren, scheiterte damit aber vor dem OLG. Aber auch ohne kommt mit den oben gezeigten Punkten einiges zusammen.
Bei weiteren Fragen:
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