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cosmocramer
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Das neue Urheberrechtsgesetz (der sogenannte "zweite Korb") ist noch nicht in Kraft. Das Gesetz befindet sich noch im Bundesrat, der einige Änderungen gefordert hat.
Solange gilt noch der alte Text mit dem etwas schwammig formulierten Paragraphen 53:
Hierbei könnte man argumentieren, dass es dem Filesharing-Nutzer ja nicht unbedingt offensichtlich ist, ob die "Vorlage" rechtswidrig hergestellt wurde.Das würde natürlich nur bei Musik-Dateien greifen - wenn überhaupt. Das Filme oder Software offensichtlich rechtwidrig sind sollte unstrittig sein.
In dem neuen Gesetzestext wird der Paragraph so ergänzt:
Damit wäre dann auch der Download strafbar, obwohl sich darüber inzwischen auch schon wieder die Juristen streiten...
Solange gilt noch der alte Text mit dem etwas schwammig formulierten Paragraphen 53:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.
Hierbei könnte man argumentieren, dass es dem Filesharing-Nutzer ja nicht unbedingt offensichtlich ist, ob die "Vorlage" rechtswidrig hergestellt wurde.Das würde natürlich nur bei Musik-Dateien greifen - wenn überhaupt. Das Filme oder Software offensichtlich rechtwidrig sind sollte unstrittig sein.
In dem neuen Gesetzestext wird der Paragraph so ergänzt:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Damit wäre dann auch der Download strafbar, obwohl sich darüber inzwischen auch schon wieder die Juristen streiten...