Websurfer
Bekanntes Mitglied
- Dabei seit
- 03.01.2000
- Beiträge
- 5.265
- Reaktionspunkte
- 2
Der BOS-Funk ist ein nichtöffentlicher mobiler UKW-Landfunkdienst (nömL) in Deutschland, der von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) verwendet wird. Er ist durch die BOS-Funkrichtlinie reglementiert, deren Neufassung am 2. Mai 2006 durch das Bundesministerium des Innern erlassen wurde.
Das Abhören in den USA hingegen ist erlaubt.
Verbotswidriges Mithören des BOS-Funkverkehrs
Dass das Abhören der BOS-Funkfrequenzen mittels "Scanner" noch nie erlaubt
war und das Mithören per Funkmeldempfänger (FME) nur einem bewusst
restriktiv eingeschränktem Personenkreis der Führungsdienste erlaubt ist, ist in
der Tat nichts neues und es wurde durch unterschiedlichste Informationen
(Gesetzestexte, Dienstanweisungen, etc.) seit dem Zeitpunkt darüber informiert,
als der alleinige Besitz eines Scanners (noch vor einigen Jahren) sogar ein Ver-
brechens-, dann ein Vergehenstatbestand war.
Wenn gleich das nach der Wiedervereinigung mehrfach geänderte und umbenann-
te (heutige) Telekommunikationsgesetz (TKG) nie irgendwelche Zweifel über die
Verbotswidrigkeit solchen Handelns offen ließ, sind es teils recht "lasche"
Handhabung und Verständnis zu diesen Gesetzestexten, die gegenüber den Ab-
und Mithörern Tür und Tor für rechtswidriges Handeln öffnen. Leider sind es oft
auch Angehörige des Führungsdienstes aus allen - meist nichtpolizeilichen
BOS-Bereichen, die ihren nachgeordneten Kräften das Mithören über widerrecht-
lich, diesbezüglich technisch geänderte FME gestatten oder gar empfehlen und
den Betrieb von Scannern mit "zwinkerndem Auge" nachsehen oder gar selbst
solche Geräte (selbstherrlich) aber verbotswidrig betreiben und im Hinblick auf
evtl. Führungsfunktionen nicht einmal ihr Unrecht erkennen wollen. Nicht zuletzt
locken die Angebote nicht weniger Funkhändler, die wider besseres Wissen die
Geräte zum Verkauf anbieten und mit für Laien nur schwierig verständlichen, ge-
setzlichen "Formulierungen" bewusst den Eindruck übermitteln, als seien die
Beschaffung und Inbetriebnahme solcher Geräte eher zulässig oder gar empfohlen.
Der nachstehende Aufsatz verdeutlicht noch einmal ohne "wenn und aber" die
unmissverständliche und irrtumsfreie Rechtslage hinsichtlich des Mithörens
des BOS-Sprechfunk's mittels FME, bzw. das ausnahmslos und strikt untersagte
Abhören von BOS-Frequenzen mittels Scannern und bestätigt diesbezügliche,
schon viele Jahre bestehende und mehrfach aktualisierte Dienstanordnungen und
weist zuletzt auf die Rechtsfolgen hin, die gerade auch für ehren-und hauptamt-
liche Angehörige von BOS-Einrichtungen - fatale Folgen haben können und sollen!
Also: das Abhören von BOS-Funkfrequenzen wird durch die Judikative keineswegs
als "Kavaliersdelikt" be-und verurteilt. Das Mithören mittels "durch- oder freige-
schalteten" FME ist auf Landes-, Bezirks- und Kreisebene für die Berechtigten klar
geregelt (z.B. KBI, KFI, KBL, deren Stv. und einige wenige Angehörige des Führungs-
dienstes oder Sachgebieten). Ein Zuwiderhandeln führt- neben offiziellen -
Konsequenzen auch schwerwiegende, dienstrechtliche und innerdienstliche Nach-
teile mit sich.
Das Abhören in den USA hingegen ist erlaubt.