Was darf ich saugen und was ist illegal??

Diskutiere Was darf ich saugen und was ist illegal?? im Filesharing & One-Click-Hoster Forum im Bereich Internet & Telekomunikation Forum; Nein, du darfst dort nix runterladen, da es copyright geschütztes Material enthält.... , selbst das verlinken (so wie du das gesehen gemacht hast)...
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #81
Lemmy

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Hier gibt es die neuesten Filme als Torrents zum Runterladen, es gibt keine Meldung über illelage Handlungen. Darf ich mir hier auch nichts runterladen?
thx

Nein, du darfst dort nix runterladen, da es copyright geschütztes Material enthält.... , selbst das verlinken (so wie du das gesehen gemacht hast) ist schon eine grauzone. Also die .to seite darf nicht mal gepostet werden.

Gruß Lemmy
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #82
LA_VOLT

LA_VOLT

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Auf einem Film liegt ein Copyright, wenn du dir den Film ohne Ihn zu bezahlen runterlädst machst du dich strafbar.
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #83
Sokra

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Hab jetzt nicht alle Seiten gelesen aber Donnerstag war ein Polizist bei uns in der Schule der uns über die Legalität vom Saugen aufgeklärt hat, und dazu ist zu sagen das es generell erlaubt ist jeden Film und jedes Musikstück runterzuladen. Auch der Besitz dieser Dinge ist im Gesetz nicht verboten. Also das herunterladen ist erlaubt, jedoch das Uploaden nicht -> illegale verbeitung an dritte(die man nicht kennt[den genauen Wortlaut hab ich vergessen sry.]). Es ist sogar legal eine CD oder DVD die du dir gekauft hast all deinen Freunden zu brennen, Strafrechtlich ist dir dabei nichts vorzuwerfen. Jedoch ist es nicht ganz gefahrlos da du Zivilrechtlich von den Plattenfirmen verklagt werden könntest, und dann muss man für alles illegale aufm pc zahlen ... ->arsch teuer ;-)
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #84
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wwe2006

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hallo ich glaube du hast nicht richtig zugehört das runterladen ist verboten von der tauschbörse.

Wenn man sich eine dvd kauft und die für ein freund und verwandetet brennt ist es erlaubt aber ohne das du den ************ knackst das ist weider verboten der ************ muss drin bleiben
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #85
fellon

fellon

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Sokra hat recht.... der upload und nicht der download ist verboten....
da man aber bei tauschbörsennetzen wie emule und torrent aber auch automatisch uploadet, wenn man downloadet... das ist das problem...

das mit dem kapierschutz ist ne andere sache...
es gibt ja technisch wirksamen und digitalen und weis der geier was.... da gibts meines wissens nach auch abstufungen...
auch auswirkend auf die strafe....

es ist auch eine masche der industrie, erst ein strafverfahren einzuleiten, dass dann von der staatsanwallschaft fallen gelassen wird, nur um die daten der leute zu bekommen und dann zivilrechtlich vorzugehen...
ich mein kein richter und kein staatsanwalt werden wegen jedem lied ein verfahren einleiten....

es ist erlaubt 7 (?) leuten aus der familie oder engem bekanntenkreis eine kopie von etwas zu brennen, solange man das original hat und keinen kapierschutz knacken muss....

dass mit dem nur upload wird bestraft, soll noch rechtlich geändert werden...

ach ja, dass man für einen filmdownload bezahlt der copyrightmässig geschützt ist, ist keine sicherheit... gibt doch sicher anbieter, die das illegal machen und dafür geld kassieren...
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #86
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marcop

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Generell ist das ein kompliziertes Thema, da europaweit das Urheberrecht reformiert und an das IT Zeitalter angepasst wird. Noch komplizierter wird es, wenn die Frage nach dem anwendbaren Recht bei grenzüberschreitenden Fällen aufkommt (Internationales Privatrecht / Kollisionsrecht)

Für Deutschland gilt zu diesem Zeitpunkt (solange der zweite Korb, d.h. die zweite Reform des dt Urhebergesetzes seit der EU Richtlinie zur Harmonsierung des Urheberrechts, noch nicht endgültig ins gültige Gesetzbuch gefunden hat) jedenfalls folgendes, allerdings hier mal vereinfacht.
Der Anwender kann sich beim Downloading auf die Schrankenbestimmungen des § 53 UrhG berufen, nach dem Vervielfältigungen einzelner Werke zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern erlaubt sind, sofern sie nicht unmittelbar Erwerbszwecken dienen. Da der Begünstigte in der Regel keine zusätzlichen Gewinnerzielungsabsichten verfolgt und der bloße wirtschaftliche Vorteil durch den Kaufverzicht des Originalwerks nicht dem Begriff des Erwerbszwecks entspricht, ist die Vervielfältigung eines Werkes zum Privatgebrauch zulässig. Anders würde sich der Fall darstellen, wenn der Benutzer schon vor oder während des Downloads die Absicht verfolgt, das Werk in irgendeiner Form weiterzugeben.
Der Gebrauch entspricht dann keiner privaten Natur mehr. Darüber hinaus dürfen die Vervielfältigungen, die unter Berufung auf die Schranken hergestellt worden, nach § 53 Abs. 6 UrhG nicht verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden, was seit der Novellierung nun ebenfalls nach § 19a die Zugänglichmachung über das Internet mit einschließt (Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. § 19a UrhG.).
Mit der ersten Novellierung des Urheberrechts ist ein weiteres Kriterium in Voraussetzungen des § 53 UrhG - also den Schrankenkatalog - hinzugekommen. So ist die Vorlage eines Downloads, also einer Vervielfältigung i. S. d. § 16 UrhG offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden, so greift die Schranke nicht. Ob eine Vorlage rechtmäßig hergestellt wurde, lässt sich relativ klar bestimmen. Dies ist jedoch in einer File Sharing Software schwer zu erkennen, da diese nicht als illegal gekennzeichnet werden. Im Gesetzestext selbst wurde auf eine Klärung des Offensichtlichkeitsbegriffs verzichtet. Wie sich diese Formulierung auf die Praxis auswirkt ist noch nicht klar, da die Frage nach der Offensichtlichkeit von solch subjektiver Natur ist, dass im Zweifelsfall erst die Gerichte entscheiden müssen, ob die Formulierung künftig zu Gunsten oder zu Lasten des Anwenders ausgelegt wird. Der Gedanke hinter dieser Einschränkung der Schranke ist klar an die Piraterie im Internet gerichtet und spätestens durch den in den Entwürfen zur zweiten Urheberrechtsnovelle neuen Zusatz, der nun auch offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlagen einschließt, wird dies bestätigt.

Die Bereitstellung von Dateien in File Sharing-Netzwerken ist das zur Verfügung stellen von Dateien, die sich im Besitz des Users befinden. Genau betrachtet kann man hier zwischen einer bewussten Bereitstellung und einer unbewussten Bereitstellung unterscheiden:
Einige File Sharing-Programme sehen eine Zwangsbereitstellung der Dateien vor, die der User zeitgleich für den eigenen Gebrauch herunterlädt. Da der User über die Bereitstellung der Dateien in diesen Fällen nicht unbedingt informiert ist, kann man diese Nutzungshandlung differenzieren von jener, bei der der Nutzer bestimmte Dateien und Ordner explizit frei gibt. Jedoch ob wissentlich oder nicht, schlussendlich erfolgt eine öffentliche Zugänglichmachung. Auch greift hier keine der Schranken, weil die Subjektivität, die für die Beurteilung der individuellen Absicht, hierfür in der Formulierung und bereits im Schrankenkonzept fehlt. Lediglich im Falle von Ansprüchen des Rechtsinhabers könnte sich die Unwissenheit oder Unwillentlichkeit des Anbieters im Zuge der Ermittlung des Verschuldensgrades auswirken und wäre entsprechend zu prüfen.

Kurz zu den Rechtsfolgen in Deutschland: Wenn der Nutzer gegen exklusives Urheberrecht verstößt (und das tut er beim Uploading von geschützten Werken), so kann der Rechtsinhaber die rechtswidrig handelnden Nutzer auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG in Anspruch nehmen, sofern keine Schrankenregelung die Handlung legitimiert. Der Schadensersatzanspruch setzt den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit in der Nutzerhandlung voraus. Praktisch ist es in solchen Fällen allerdings schwierig den Vorsatz zu beweisen, argumentieren die Täter sicherlich häufig mit der Unwissenheit von der Tat. Dies kann beispielsweise im Falle automatisierter Veröffentlichung oder durch Fehlen der subjektiven Offensichtlichkeit zutreffen. Prinzipiell hat jedoch aber auch der Nutzer eine gewisse Sorgfaltspflicht.
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen aus den §§ 97 ff. UrhG stehen dem Rechtsinhaber in Fällen größerer Verstöße, wie der rechtswidrigen kommerziellen Vervielfältigung, die Urheberstrafrechtlichen Ansprüche der §§ 106 ff. UrhG zu. Auf die meist zutreffende Privatnutzung wird die strafrechtliche Einordnung allerdings selten zutreffen.
Eine strafrechtliche Verfolgung ist Voraussetzung für die Möglichkeit der Erlangung der nach dem Grundgesetz geschützten Daten (Die Service Provider sind zur Speicherung ihrer Einwahlprotokolle, anhand derer auch eine nachträgliche Zuordnung der IP-Adresse zum Kunden möglich ist, für eine bestimmte Zeit verpflichtet, jedoch nicht zur Herausgabe dieser.). Rein zivilrechtliche Ansprüche reichen, anders als beispielsweise in den USA (DMCA) oder in Österreich (http://www.heise.de/newsticker/meldung/62208), für Beanspruchung der Herausgabepflicht der Service Provider nicht aus.

Dieser Text ist kurz gehalten und gibt die tatsächliche Rechtslage nicht erschöpfend wieder. Bitte also nicht blind zitieren. Lest da lieber ein schlaues Buch. Ich kann diese hier empfehlen:
Brinkel, Guido (2006): Filesharing, Tübingen (Mohr Siebeck)
Freiwald, Sven (2004): Die private Vervielfältigung im digitalen Kontext am Beispiel des Filesharing, jur. Dissertation, Baden-Baden 2004 (Nomos)
Stieß, Katrin (2005): Anknüpfungen im internationalen Urheberrecht unter Berücksichtigung der neuen Informationstechnologien, Frankfurt am Main (Peter Lang)
Und natürlich die EU Richtlinie, die die Vorgaben für o.g. Reformen der nationalen Urhebergesetze vorgibt (KOM(1997) 628 endg.)
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #87
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marcop

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das mit dem kapierschutz ist ne andere sache...
es gibt ja technisch wirksamen und digitalen und weis der geier was.... da gibts meines wissens nach auch abstufungen...
auch auswirkend auf die strafe....

Richtig, denn ein bedeutender Bestandteil der EU Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts ist Artikel 6 zum Schutz technischer Maßnahmen für die Wahrnehmung von Rechten. Die dort aufgeführten Regelungen würdigen erstmals die neuen Möglichkeiten der Rechtsinhaber, die Rechte an ihren (multimedialen) Werken u.a. durch Kopier/schutzmechanismen oder Zugriffskontrollen zu schützen. Die Richtlinie verpflichtet (d.h. erste Novellierung in Deutschland) die Mitgliedsstaaten nach Art. 6 Abs. 1 zu einem angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung [dieser] technischen Maßnahmen und nach Art. 6 Abs. 2 zu einem angemessenen Rechtsschutz gegen u.a. Herstellung, Einfuhr, Verkauf, Vermietung oder das Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen mit dem (wirtschaftlichen) Hauptzweck der Umgehung dieser technischen Schutzmaßnahmen sowie gegen Werbung für eben solche. Da fallen einem sofort die diversen Verbote für Kopiersoftware o.ä. der jüngsten Vergangenheit ein.
In der Umsetzung der Art. 6 Abs. 4 Unterabsätze 1 und 2 Richtlinie hat sich der deutsche Gesetzesgeber dazu entschlossen, die Schrankenbestimmungen gemäß § 53 UrhG zwar auch im Falle technischer Schutzmaßnahmen zu erlauben, jedoch wird dem Begünstigten (dem Anwender) hierbei nicht das Recht eingeräumt, die Schutzmaßnahmen selbst zu umgehen. Der Rechtsinhaber müsse vielmehr die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können. Ein Aufwand für den Endbenutzer, der wahrscheinlich selten betrieben wird. Bezüglich des Rechtsschutzes mittels technischer Maßnahmen geschützter Werke gilt also, dass dieser nicht unter Berufung auf einer der in den §§ 44b ff UrhG aufgeführten Schrankenregelungen umgangen werden darf. Der Rechtsinhaber ist nach § 95d UrhG verpflichtet, die Schutzgegenstände deutlich sichtbar mit Angaben über die Art der Schutzmaßnahme zu kennzeichnen. Dieser Anforderung wird z. B. ein Hinweis auf der Verpackung gerecht.
Desweiteren führt § 108b UrhG mögliche Freiheits- und Bußgeldstrafen auf, die bei Umgehung von Schutzmaßnahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (bzw. drei Jahre bei gewerblicher Handlung) vorsehen. Im Falle einer zum ausschließlich privaten Gebrauch begangenen Tat macht sich der Täter nach § 108b Abs. 1 jedoch nicht strafbar, was zivilrechtliche Ansprüche aber nicht ausschließt.
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #88
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marcop

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hallo ich glaube du hast nicht richtig zugehört das runterladen ist verboten von der tauschbörse.
Falsch, zum jetzigen Zeitpunkt. Siehe meine Erklärung oben. § 53 UrhG ist Dein Freund.
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #89
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Getschonnik

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Das Wort Downloaden ist eigentlich schon Verboten.
Illegal ist, wenn Du gegen eine der Lizenzauflagen oder gegen das Urheberrecht verstößt. Wenn Du dir zB: Photoshop runterlädst, verstößt Du gegen die Lizenz, da eine kopie nur für Archivierungszwecke gemacht werden darf. (2.6 Lizenz_DE)

Wenn Du es von einer Tauschbörse lädst, verstößt Du zusätzlich gegen das Urheberrecht, da die Version sicherlich gecrackt ist und modifizierung ist gegen das Urheberrecht.

Steht in der Lizenz ausdrücklich das das Programm / Tool / Film / Musik / etc kopiert werden darf, ist es Legal, alles andere ist illegal ...
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #90
Fakemac

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Das Wort Downloaden ist eigentlich schon Verboten. (...)
Wenn Du es von einer Tauschbörse lädst, verstößt Du zusätzlich gegen das Urheberrecht, da die Version sicherlich gecrackt ist und modifizierung ist gegen das Urheberrecht.

Steht in der Lizenz ausdrücklich das das Programm / Tool / Film / Musik / etc kopiert werden darf, ist es Legal, alles andere ist illegal ...

Da irrst Du. Lediglich für Software brauchst Du eine Lizenz und lediglich für Software gelten auch die besonderen Regeln des §69 des Urheberrechtsgesetzes.

Von Filmen und Musik darf grundsätzlich eine P.rivatkopie erstellt werden. (Bücher sind hingegen eine Ausnahme und dürfen auch nicht vollständig digital kopiert werden.) Siehe Urheberrecht §53. Nur darf die Kopie seit der Urheberrechtsreform nicht aus einer "offensichtlich rechtswidrigen Quelle" stammen. Was letzteres genau bedeutet ist umstritten, wie marcop zuvor bereits geschrieben hat. Es ist auf jeden Fall nicht eindeutig, dass mit dieser Vorschrift P2P Downloads per se verboten sind. Bei Uploads ist der Fall hingegen eindeutiger.
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #91
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Getschonnik

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:-O dann bitte ich um entschuldigung! Ich werde mir die $ nochmal genau angucken ...
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #92
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Traumfänger

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dann hätt ich mal ne Frage.
Einen Film/eine Serie der/die mal im Fernsehen lief darf man nicht saugen,aber darf man ihn im Internet angucken? :confused:
ich meine dann wär youtube doch auch irgentwie verboten.
Da kursieren soviele diverse Filmausschnitte,Folgen irgentwelcher Serien und soweiter...
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #93
]E.T.A[

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dann hätt ich mal ne Frage.
Einen Film/eine Serie der/die mal im Fernsehen lief darf man nicht saugen,aber darf man ihn im Internet angucken? :confused:
ich meine dann wär youtube doch auch irgentwie verboten.
Da kursieren soviele diverse Filmausschnitte,Folgen irgentwelcher Serien und soweiter...


Deshalb gehn ja jetzt die Vertreter von Musik und Film gegen solche Anbieter wie youtube vor, da dort eine Copyrightverletzung begangen wird
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #94
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Traumfänger

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aber gegen diejenigen die sowas anschauen kann ja schlecht vorgegangen werden?
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #95
HAMM3RH3AD

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Vor was habt ihr Angst?

Solange ihr nur legale Inhalte saugt kann doch garnichts passieren..
Emule und co, z.B. auch das Usenet sind ja nicht Illegal !
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #96
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Moonlight Loona

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das mach ich auch..
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #97
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Dragoman

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Deswegen mag ich Usenet so sehr, denn die meisten Provider bieten SSL Verschlüsselung an. Die alle wollen sich und Kunden selber schützen, denn danach können die immer sagen, dass die Daten nicht lesbar sind. Bis jetzt habe ich keinen Abgemahnt gehört, der aus dem Usenet was geladen hat.
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #98
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seeyoulater

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Abwarten. Das Usenet ist Gangstercity Nr. 1 was illegalität anbelangt. Die Daten liegen alle unverschlüsselt auf den Servern rum, so das der Betreiber ganz genau weis was da alles gespeichert ist. Beim nächsten kleiner Fehler, wird das Usenet ausgehoben. Lange geht das nicht mehr.

Der einzige Schutz für die Provider ist die Verschlüsselung. Somit auch gleich ein Schutz für den User. Solange der Provider nicht nachvollziehen kann, was auf den Servern liegt, ist er auch nicht in der Pflicht die Daten herauszugeben.

Du ladest deine Daten als Crypt File auf den Server. Der Provider kontrolliert wie es sein. Gibt es ein Problem, kann die Datei an die Behörden ausgeliefert werden.
Wie du die Dateien auf den Server bekommst, keine Ahnung. Anmelden mit falschen Daten.
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #99
Lemmy

Lemmy

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Abwarten. Das Usenet ist Gangstercity Nr. 1 was illegalität anbelangt. Die Daten liegen alle unverschlüsselt auf den Servern rum, so das der Betreiber ganz genau weis was da alles gespeichert ist. Beim nächsten kleiner Fehler, wird das Usenet ausgehoben. Lange geht das nicht mehr.

Der einzige Schutz für die Provider ist die Verschlüsselung. Somit auch gleich ein Schutz für den User. Solange der Provider nicht nachvollziehen kann, was auf den Servern liegt, ist er auch nicht in der Pflicht die Daten herauszugeben.

Du ladest deine Daten als Crypt File auf den Server. Der Provider kontrolliert wie es sein. Gibt es ein Problem, kann die Datei an die Behörden ausgeliefert werden.
Wie du die Dateien auf den Server bekommst, keine Ahnung. Anmelden mit falschen Daten.

Es ist schon öfters vorgekommen, das die Abmahnanwälte und die Musik/Film industrie sich mit dem Usenet angelegt haben.
Bis dato sind die immer gescheitert, da das Usenet einfach viel viel viel zu groß ist um die Daten überhaupt kontrollieren zu können. Und im Usenet findet man auch viele legale Sachen.
Les mal wie das Usenet entstanden ist, und dann verstehst du auch den hintergrund.
 
  • Was darf ich saugen und was ist illegal?? Beitrag #100
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seeyoulater

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Ja klar ist das Usenet mächtig. Aber größe schützt vor Strafe nicht.
Usenet ist auch nicht Illegal.

Es wird eine Archivmöglichkeit für Dateien angeboten, das ist ja nicht illegal.
Problem ist, seit Megaupload hat sich so einiges geändert. Die Fa. Hollywood und das FBI usw... haben nun gesehen das die Filehoster verwundbar sind.

Die Betreiber von Usenet haben (kontroll) Pflichten denen sie nachkommen müssen. Warum da bis jetzt noch nichts geschehen ist, bleibt mir ein Rätsel.

Das was die anbieten ist vollkommen Legal, kommt halt darauf an wie man es Verkauft. Megaupload war auch ganz Legal. Hätte der liebe Dotcom mal nicht so sehr auf Party gemacht und sich mehr ums Geschäft gekümmert, wäre es nicht so weit gekommen. Die wo ihn kennen wissen schon was Sache ist.
 
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Was darf ich saugen und was ist illegal??

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